Beim Beschäftigen mit den Kirchenrechnungen von Nienstedt aus vergangener Zeit tauchte öfter bei den Einnahmen der
Begriff Braupfannenzins auf (1), Die Gemeinde Nienstedt borgte sich vor 1679 von der Kirche Geld zum Kauf einer
Braupfanne. Die jährlich von der Gemeinde zu zahlenden Zinsen tauchten bis 1835 in den Kirchenrechnungen bei Einnahmen
auf. Interessant ist folgender Hinweis von 1682/83: „4 Groschen Braupfannenzins gibt jährlich die sämtliche Gemeinde,
welches Geld sie bis zur völligen Bezahlung ihrer Braupfanne von der Kirche erborgt.“ Diese Pfanne ist im vorigen
Kriegswesen (wahrscheinlich ist der 30jährige Krieg 1618 - 48 gemeint) um bessere Verwahrung willen nach Sotterhausen
auf Rittmeisters Suppes Hof gebracht, nicht aber wieder anhero gebracht worden.Eine Nachricht, dass in Nienstedt bereits
1434 Bier gebraut wurde, finden wir bei Friedrich Schmidt in der Sangerhäuser Stadtchronik (2). Dort erfahren wir, dass
der Rat von Sangerhausen 1434 an den Landgrafen schreibt, mit der Bitte, das Brauen der Dörfer, welche sich in der
Bannmeile der Stadt befinden, zu verbieten, weil die Stadt durch das Brauen der Dörfer großen Schaden nähme. In der
Aufzählung der Orte taucht auch Nienstedt auf. Während des 30jährigen Krieges stellte man, wie in den meisten Orten,
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Braumeister 16 Jarhundert
auch in Nienstedt das Brauen ein. 1654 holten die Nienstedter ihr Bier nicht von Sangerhausen, sondern
von Winkel und Lodersleben, wo man nur die halbe Steuer entrichten musste. Als 1714 die Dörfer
Sotterhausen und Nienstedt Brauhäuser bauten, protestierte Holdenstedt dagegen, weil es meinte, das
Braurecht im Amte Beyemaumburg allein zu besitzen, so dass alle Amtsdörfer ihr Bier bei Kirmessen,
Hochzeiten und Gelagen von Holdenstedt holen müssten. Doch wies man die Holdenstedter mit ihrer Klage in allen Instanzen ab (3). Nach der Gründung vieler Städte im 11. und 12. Jahrhundert gewährten die Landesherren den Städten das Recht zum Bierbrauen und zum Ausschank in der näheren Umgebung (4). In Landesordnungen und Brauordnungen regelten die
von Winkel und Lodersleben, wo man nur die halbe Steuer entrichten musste. Als 1714 die Dörfer
Sotterhausen und Nienstedt Brauhäuser bauten, protestierte Holdenstedt dagegen, weil es meinte, das
Braurecht im Amte Beyemaumburg allein zu besitzen, so dass alle Amtsdörfer ihr Bier bei Kirmessen,
Hochzeiten und Gelagen von Holdenstedt holen müssten. Doch wies man die Holdenstedter mit ihrer Klage in allen Instanzen ab (3). Nach der Gründung vieler Städte im 11. und 12. Jahrhundert gewährten die Landesherren den Städten das Recht zum Bierbrauen und zum Ausschank in der näheren Umgebung (4). In Landesordnungen und Brauordnungen regelten die
Landesherren bzw. die brauberechtigten Städte das Brauen und den Umgang mit Bier. So bestimmten Churfürst Herzog Emst und Herzog Albrecht zu Sachsen
in der Landesordnung 1482 z.B.:
-dass an kirchlichen Feiertagen vor dem Kirchgang keine Schenke aufgesucht werden darf, Strafe für Wirt
und Sünder 1 Schock Groschen.
-dass bei Hochzeiten nicht mehr als zweierlei Bier und Wein gegeben werden darf, Strafe 10 Gulden an
die Herrschaft.
Diese Festlegung in den Landesordnungen von Sachsen finden wir auch im Erb- und Saalbuch von
Beyemaumbug, 1711 überarbeitet, wieder (5).
Nienstedt gehörte mit zum Amt Beyemaumburg, daher galten die Festlegungen in diesem Erb- und Saalbuch
auch für diesen Ort. Hier nun einige Auszüge der Bestimmungen:
-Bier darf nur bis 10 Uhr ausgeschenkt werden, bei Überschreitung 5 Gulden Strafe
-Zulassung von Gotteslästerung in der Schenke durch die Wirte
10 Gulden Strafe. Wenn Wirte oder andere Untertanen in Schenken bei Kindstaufen und anderen Gesellschaften
fremdes Bier genießen, ausschenken und dieses dem Amt nicht anzeigen, um die Gebühr zu umgehen, zahlen
sie 5 Gulden Strafe.
in der Landesordnung 1482 z.B.:
-dass an kirchlichen Feiertagen vor dem Kirchgang keine Schenke aufgesucht werden darf, Strafe für Wirt
und Sünder 1 Schock Groschen.
-dass bei Hochzeiten nicht mehr als zweierlei Bier und Wein gegeben werden darf, Strafe 10 Gulden an
die Herrschaft.
Diese Festlegung in den Landesordnungen von Sachsen finden wir auch im Erb- und Saalbuch von
Beyemaumbug, 1711 überarbeitet, wieder (5).
Nienstedt gehörte mit zum Amt Beyemaumburg, daher galten die Festlegungen in diesem Erb- und Saalbuch
auch für diesen Ort. Hier nun einige Auszüge der Bestimmungen:
-Bier darf nur bis 10 Uhr ausgeschenkt werden, bei Überschreitung 5 Gulden Strafe
-Zulassung von Gotteslästerung in der Schenke durch die Wirte
10 Gulden Strafe. Wenn Wirte oder andere Untertanen in Schenken bei Kindstaufen und anderen Gesellschaften
fremdes Bier genießen, ausschenken und dieses dem Amt nicht anzeigen, um die Gebühr zu umgehen, zahlen
sie 5 Gulden Strafe.
Die Schultheißen mussten jedes Quartal die Tranksteuer für fremdes Bier, das in ihrem Ort
getrunken wurde einnehmen und beim Amt abrechnen, bei Nichtbefolgung 5 Gulden Strafe. Alle sechs Dörfer, die zum Amte Beyernaumburg gehörten, hatten der Reihe nach das ganze Jahr 2 Männer als Schlosswache zu stellen. Jeder Wächter bekam 1 Fröhnerbrot, ein Maaß Speisebier, sowie ausreichend Öl für die Nachtlampe.Das 1714 in Nienstedt in Betrieb genommene Brauhaus wird in den Seperationsakten von 1865 noch aufgeführt. Zum Brauen nutzte man um diese Zeit das Haus schon nicht mehr. Der Bauer Karl Herrmann erwarb von der |
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Gemeinde dieses Grundstück und vergrößerte nach Abriss des Brauhauses damit seinen Hof. Das Bier, das beim
Reihe gehen zu Pfingsten (heute Burschentanz), beim Drescherfest, zu Fastnacht oder bei der jährlichen
Gemeindearbeit (reinigen des Mühlbaches der Ölmühle) getrunken wurde, stammt mit Sicherheit nicht mehr aus
dem Nienstedter Brauhaus. Auf den Hopfenanbau in Nienstedt machte 1860 der Pastor G. Olbricht in seinen
„Nachrichten über die Parochie Nienstedt“ aufmerksam. Er schreibt: „Die ganze Pfarrei ist von Gärten umgeben. Nördlich hinter der Scheune ist der sogenannte Hopfgarten“. Im ehemaligen Hopfgarten brennt schon mehrere Jahre der „Pelzkocherverein“, jeweils am 30. April, das Walpurgisfeuer ab. Dabei denkt niemand mehr beim
Trinken von „fremdem Bier“, dass man vor vielen Jahren auch Nienstedter Bier im Ort genießen konnte.
Reihe gehen zu Pfingsten (heute Burschentanz), beim Drescherfest, zu Fastnacht oder bei der jährlichen
Gemeindearbeit (reinigen des Mühlbaches der Ölmühle) getrunken wurde, stammt mit Sicherheit nicht mehr aus
dem Nienstedter Brauhaus. Auf den Hopfenanbau in Nienstedt machte 1860 der Pastor G. Olbricht in seinen
„Nachrichten über die Parochie Nienstedt“ aufmerksam. Er schreibt: „Die ganze Pfarrei ist von Gärten umgeben. Nördlich hinter der Scheune ist der sogenannte Hopfgarten“. Im ehemaligen Hopfgarten brennt schon mehrere Jahre der „Pelzkocherverein“, jeweils am 30. April, das Walpurgisfeuer ab. Dabei denkt niemand mehr beim
Trinken von „fremdem Bier“, dass man vor vielen Jahren auch Nienstedter Bier im Ort genießen konnte.